Conditions générales de vente
Le texte ci-dessous fait foi dans sa version allemande. La langue contractuelle est l'allemand ; aucune traduction n'est proposée, afin qu'aucun doute ne subsiste quant à la version applicable.
§ 1 Geltungsbereich, ausschließlich unternehmerischer Verkehr
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung loser Edelsteine und Schmucksteine zwischen Sabine Gschwendtner, Erich-Kästner-Straße 2, 80796 München nachfolgend „Verkäufer“ — und dem Besteller.
(2) Der Verkäufer liefert ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Der Zugang zu Preisen setzt Registrierung und Freischaltung nach § 2 voraus.
(3) Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, soweit der Verkäufer ihnen in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Registrierung, Unternehmereigenschaft, Zugang
(1) Preise sind einem geschützten Bereich vorbehalten. Der Zugang wird nach Registrierung und Prüfung freigeschaltet. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.
(2) Bei der Registrierung sind anzugeben: Firma, Rechtsform, Anschrift, vertretungsberechtigte Person, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine geschäftliche E-Mail-Adresse.
(3) Mit der Registrierung erklärt der Besteller, dass er ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Änderungen der angegebenen Daten teilt er unverzüglich mit.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Angaben zu überprüfen, insbesondere durch Bestätigungsabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern, und die Freischaltung zu verweigern oder zu widerrufen.
(5) Die Zugangsberechtigung ist unternehmensgebunden und nicht übertragbar. Der Besteller schützt sie vor dem Zugriff Dritter und zeigt einen Missbrauch unverzüglich an.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Steine im öffentlichen Katalog und im geschützten Bereich ist kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Der Besteller kann ein Angebot in Textform abgeben, insbesondere per E-Mail oder über das Kontaktformular des Verkäufers.
(3) Der Verkäufer bestätigt den Eingang unverzüglich; die Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer das Angebot innerhalb von zwei Werktagen in Textform annimmt oder die Ware versendet. Nimmt er innerhalb dieser Frist nicht an, ist der Besteller an sein Angebot nicht mehr gebunden; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
(4) Anfragen des Bestellers zu einem Stein sind unverbindlich. Der Verkäufer unterbreitet hierauf ein Angebot in Textform, das der Besteller innerhalb von fünf Werktagen annehmen kann, soweit im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(5) Sämtliche Steine sind Einzelstücke. Ist ein Stein zwischenzeitlich anderweitig veräußert, kommt kein Vertrag zustande.
(6) Die Abwicklung erfolgt weit überwiegend per E-Mail. Der Besteller stellt sicher, dass die hinterlegte Adresse zutreffend und empfangsbereit ist und der Empfang nicht durch Filter verhindert wird.
(7) Der Verkäufer hält den Vertragstext nicht zum Abruf bereit. Bestelldaten und diese Bedingungen werden dem Besteller mit der Auftragsbestätigung in Textform übersandt. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 4 Preise, Umsatzsteuer, Ausfuhr
(1) Preise im geschützten Bereich sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen. Maßgeblich ist der im Angebot genannte Preis.
(2) Lose Edelsteine und Schmucksteine unterliegen der Regelbesteuerung; eine Differenzbesteuerung findet nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG keine Anwendung.
(3) Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten setzt die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung voraus, dass der Besteller eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und der Verkäufer den Beleg- und Buchnachweis führen kann. Der Besteller wirkt hieran mit, insbesondere durch Rücksendung einer Gelangensbestätigung. Kommt er dem nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen.
(4) Bei Lieferungen in Drittländer trägt der Besteller Zölle, Einfuhrabgaben und Gebühren. Der Verkäufer stellt die für die Ausfuhr erforderlichen Unterlagen bereit.
(5) Versandkosten werden gesondert ausgewiesen.
§ 5 Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Zahlungsarten. Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Der Kaufpreis ist mit Vertragsschluss ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung von vollständiger Vorauszahlung abhängig zu machen, insbesondere bei erstmaliger Geschäftsbeziehung.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt versichert an die angegebene Adresse. Versandart und Versicherungsumfang wählt der Verkäufer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über (§ 447 BGB).
(3) Abweichende Versandwünsche des Bestellers gehen auf dessen Gefahr und Kosten.
(4) Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart ist.
§ 7 Untersuchung und Rüge
(1) Der Besteller untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung und zeigt erkennbare Mängel, Falsch- und Mengenabweichungen unverzüglich in Textform an (§ 377 HGB).
(2) Die Untersuchung umfasst bei Steinen mit Laborbefund den Abgleich von Gewicht, Maßen und den im Befund genannten Identifikationsmerkmalen.
(3) Transportschäden sind zusätzlich gegenüber dem Transportunternehmen zu dokumentieren.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.
(2) Vor Eigentumsübergang sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.
(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, insbesondere in ein Schmuckstück eingefasst, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum unentgeltlich.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unterrichtet der Besteller den Verkäufer unverzüglich.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Mängelhaftung
(1) Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, ergänzt und beschränkt durch die nachfolgenden Bestimmungen und § 12.
(2) Als Beschaffenheit gelten ausschließlich die eigenen Angaben des Verkäufers in Artikelbeschreibung und Angebot sowie der Inhalt eines beigefügten Laborbefunds. Werbeaussagen, öffentliche Äußerungen und Angaben Dritter, insbesondere von Vorlieferanten, sind nicht Beschaffenheitsvereinbarung.
(3) Sämtliche Steine sind Einzelstücke. Eine Nacherfüllung durch Nachlieferung ist ausgeschlossen; eine Nachbesserung kommt nur in Betracht, soweit sie den Stein nicht verändert. Im Übrigen stehen dem Besteller bei einem Mangel unmittelbar Rücktritt und Minderung sowie, nach Maßgabe des § 12, Schadensersatz zu.
(4) Rücktritt und Rückabwicklung setzen voraus, dass der Stein unverändert zurückgegeben wird. Nach Umschliff, Fassung, Behandlung oder sonstiger Veränderung ist die Rückgewähr in Natur ausgeschlossen.
(5) Zur Feststellung, ob ein zurückgegebener Stein mit dem gelieferten identisch ist, ziehen die Parteien die Versanddokumentation nach § 11 Abs. 8 sowie, soweit vorhanden, die Identifikationsmerkmale des Laborbefunds heran.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die Verkürzung gilt nicht für: Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; arglistiges Verschweigen eines Mangels; die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos; Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; sowie gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers nach den §§ 445a, 445b BGB.
§ 11 Beschaffenheit der Ware, Naturprodukt
(1) Edelsteine und Schmucksteine sind Naturprodukte. Einschlüsse, Wachstumsstrukturen, Farbzonierungen sowie geringfügige Abweichungen in Farbe, Sättigung und Transparenz sind material- und naturtypisch und stellen keinen Mangel dar, soweit die Artikelbeschreibung sie nicht ausdrücklich ausschließt.
(2) Die Darstellung erfolgt durch Fotografien und Videoaufnahmen. Die Farbwiedergabe hängt von Kalibrierung, Helligkeit und Farbtemperatur des Endgeräts ab. Technisch bedingte Abweichungen zwischen Abbildung und Erscheinungsbild begründen keinen Mangel.
(3) Gewichtsangaben erfolgen in Karat (1 ct = 0,2 g) mit zwei Nachkommastellen, Maßangaben in Millimetern mit einer Toleranz von ± 0,1 mm. Maßgeblich ist die Messung am einzelnen Stein.
(4) Zu jedem Stein enthält die Artikelbeschreibung eine ausdrückliche Angabe zum Behandlungsstatus. Übliche Behandlungen sind insbesondere Erhitzen, Ölen, Füllen, Bestrahlen und Diffusion. Die Angabe beruht auf dem Kenntnisstand des Verkäufers sowie, soweit vorhanden, auf laborgemmologischen Befunden. Lässt sich der Behandlungsstatus nicht bestimmen, wird dies ausdrücklich ausgewiesen. Ein Umkehrschluss aus dem Fehlen einer Angabe ist ausgeschlossen.
(5) Liegt zu einem Stein ein Befund eines unabhängigen Labors vor, wird dessen Inhalt Beschaffenheitsvereinbarung. Der Verkäufer steht dafür ein, dass der gelieferte Stein mit dem befundeten identisch ist. Für die inhaltliche Richtigkeit von Befunden Dritter haftet er nicht.
(6) Herkunftsangaben beruhen auf Angaben der Vorlieferanten sowie, soweit vorhanden, auf laborgemmologischen Herkunftsbestimmungen. Eine eindeutige Herkunftsbestimmung ist naturwissenschaftlich nicht in allen Fällen möglich. Ohne laborgemmologische Bestimmung ist die Herkunftsangabe keine zugesicherte Eigenschaft.
(7) Handelsübliche Farbbezeichnungen wie „Padparadscha“, „Royal Blue“ oder „Pigeon Blood“ beschreiben Farberscheinungen und sind keine normierten Qualitätsangaben, soweit sie nicht durch einen Laborbefund belegt sind.
(8) Der Zustand jedes Steins wird unmittelbar vor dem Versand fotografisch und messtechnisch dokumentiert (Gewicht, Maße, Übersichts- und Detailaufnahmen). Die Dokumentation dient dem Nachweis des Zustands bei Übergabe an das Versandunternehmen.
§ 12 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.
(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in der Europäischen Union hat oder wenn sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Verkäufer bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.